Wichtige Fragen
...kurz beantwortet
Ja, für folgende Abschnitte auf dem letzten Weg eines Menschen brauchen die Angehörigen unbedingt die Unterstützung eines Bestattungsunternehmens:
- Auswahl und Lieferung eines Sarges (in der Schweiz benötigt jede verstorbene Person einen Sarg, ob Erdbestattung oder Kremation)
- Überführung der verstorbenen Person im Bestattungsfahrzeug vom Sterbeort in die Aufbahrungshalle oder/und ins Krematorium (der Transport einer verstorbenen Person ist in der Schweiz gesetztlich geregelt)
Je nach Bedürfnis und Wunsch bieten Lüthy & Schmied Bestattungen zur Unterstützung weitere Dienstleistungen an:
- Waschen und Ankleiden der verstorbenen Person (Privatkleider oder Sterbekleid)
- Aufbahrung zuhause oder in einem Aufbahrungsraum
- grosse Auswahl an Urnen (aus unterschiedlichen Materialien)
- Blumenschmuck für Sarg und Urne
Die direkten Verwandten (Eltern, Ehepartner, Kinder, Enkel, Nichten und Neffen) sind berechtigt und verpflichtet, ihrem verstorbenen Angehörigen eine würdige Bestattung auszurichten (zu organisieren und zu finanzieren). Sie dürfen über die Form des Abschieds (Gottesdienst, stille Beisetzung) und der Bestattung (Erdbestattung, Kremation, Gemeinschaftsgrab) entscheiden.
Dabei gilt es stets auch den Willen der verstorbenen Person zu respektieren und die emotionalen Bedürfnisse anderer nahe stehender Personen (unverheirateter Partner, geschiedene Ehefrau, enge Freunde) zu beachten.
Für den Trauerprozess ist es sehr wichtig, dass nach Möglichkeit alle Angehörigen und nächsten Bezugspersonen in Würde (ohne Zeitdruck)von der verstorbenen Person Abschied nehmen können. Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:
- die verstorbene Person darf bis zu vier Tage (96 Stunden) daheim oder in einem offiziellen Raum aufgebahrt werden
- Begräbnis und Kremation sind frühestens zwei Tage (48 Stunden) nach dem Tod erlaubt
- zwei Arbeitstage haben die Angehörigen Zeit, um das zuständige Bestattungsamt/ Zivilstandsamt der Wohngemeinde über den Todesfall zu informieren
- die Erdbestattung muss in der Regel innert vier Tagen (96 Stunden) stattfinden, allerdings sind in den meisten Gemeinden auch Begräbnisse nach dieser Frist möglich
- nach der Kremation kann die Urne bzw. die Asche der verstorbenen Person zu einem beliebigen Zeitpunkt beigesetzt werden; die Urne kann in der Obhut des Bestatters, der Gemeinde oder der Trauerfamilie bleiben
Ja, wenn der Tod zuhause eingetreten ist, kann die verstorbene Person bis zu vier Tage (96 Stunden) zuhause aufgebahrt werden. Das ist sowohl in einem Bett oder bereits im offenen Sarg möglich. Wenn es gewünscht wird, unterstützt der Bestatter die Angehörigen beim Aufbahren (Waschen, Ankleiden, Aufbahren, Schmücken).
Auch wenn der Tod auswärts eingetreten ist, kann der Verstorbene für eine Aufbahrung nach Hause gebracht werden.
Eine Aufbahrung zuhause oder in einem offiziellen Raum gibt vielen Menschen die wichtige Möglichkeit, die verstorbene Person ein letztes Mal zu besuchen und sich von ihr ganz bewusst zu verabschieden.
Die Aufbahrung in einer öffentlichen Aufbahrungshalle erlaubt diesen Abschied auch jenen Menschen, die zwar dem Toten nahe gestanden haben, von denen aber die Angehörigen gar nichts wissen. Stets muss aber der Wille und die Würde der verstorbenen Person gewahrt werden: Wäre dieser konkrete Mensch mit seiner Aufbahrung einverstanden?
Zwar werden heute in der Schweiz über 85% der Verstorbenen kremiert (eingeäschert), aber eine Erdbestattung ist nach wie vor möglich und von einigen Menschen ganz ausdrücklich gewünscht. Die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation beeinflussen verschiedene Aspekte:
- der ausdrückliche Wille der verstorbenen Person muss respektiert werden (schriftlicher Bestattungswunsch kann bei der Wohngemeinde hinterlegt werden)
- vor allem aus religiösen Überzeugungen lehnen Menschen eine Kremation ab und wünschen, im Sarg auf einem traditionellen Friedhof begraben zu werden
- für andere Menschen kommt eine Erdbestattung nicht in Frage, ihre Asche soll in der Natur verstreut oder am Fuss eines Baumes begraben werden
- finanzielle Aspekte können auch eine entscheidende Rolle spielen
- eine Kremation bietet zudem die Möglichkeit, Teile der Asche an unterschiedlichen Orten zu bestatten bzw. aufzubewahren (Lüthy & Schmied Bestattungen bietet spezielle Kleinurnen an)
Auf den verschiedenen Friedhöfen werden auch ganz unterschiedliche Grabtypen angeboten, oft werden allerdings nur andere Namen für den gleichen Grabtyp verwendet. Über die Grabtypen geben die Friedhofreglemente der Gemeinden Auskunft, diese können auf der Gemeinde- oder Friedhofverwaltung bezogen werden. Die klassischen Grabtypen sind:
- Reihengrab (Sarg oder/und Urne): meistens ein Einzelgrab, evtl. Erdbestattung und spätere Beisetzung einer Urne
- Familiengrab (Sarg oder/und Urne): mehrere Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, oft auch gemischte Bestattungsformen
- Gemeinschaftsgrab (Asche oder Urne): meistens Beisetzung mit einer löslichen Urne, auf einzelnen Friedhöfen wird auch nur die Asche beigesetzt, auf Rasenfeld mit nicht kenntlich gemachten Urnengräbern möglich; teilweise ohne Namen der Verstorbenen, stets mit einem zentralen Grabmal
- Plattengrab (Sarg oder/und Urne): statt einer Grabbepflanzung liegt eine Steinplatte auf dem gemauerten Grab; nur auf wenigen Friedhöfen vorhanden, etwa im Friedhof Horgen
- Urnennische: die Urne wird in einer Wandnische beigesetzt, die mit einer Steinplatte verschlossen wird
Immer häufiger wird der Wunsch geäussert, die Beisetzung in der Natur oder einem speziellen Ort durchzuführen. Wir empfehlen Ihnen, die nötigen (rechtlichen) Abklärungen zu treffen, bevor Sie die Asche einer verstorbenen Person in der Natur beisetzen oder verstreuen. Wir beraten Sie gerne.
Auch besteht die Möglichkeit, sich durch Drittanbieter spezielle Andenken — beispielsweise ein aus Asche gefertigter Edelstein — anfertigen zu lassen. Auch hier beraten wir Sie gerne.
Ein Bestattungswunsch kann bereits zu Lebzeiten schriftlich formuliert und beim entsprechenden Bestattungsamt bzw. der Gemeinde hinterlegt werden. Sinnvollerweise sind die nächsten Angehörigen über das Vorhandensein eines Bestattungswunsches in Kenntnis zu setzen. Ein Bestattungswunsch kann jederzeit persönlich oder schriftlich widerrufen werden.
Möglicher Inhalt:
- Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation)
- Bekleidung
- Grabstätte (Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Namensnennung, Grab des vorverstorbenen Ehepartners, anderweitige Verwendung der Asche durch die Angehörigen)
- Abdankungsart (Kirche, engster Familienkreis, still ohne Pfarrer, etc.)
Darüberhinaus besteht auch die Möglichkeit, einen Vorsorgevertrag mit unserer Vorsorgepartnerin Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge (SSBV) abzuschliessen.
- Die Bestattungskosten sind durch den Auftraggeber zu begleichen. In der Regel sind dies die nächsten Verwandten der verstorbenen Person.
- Die Übernahme der Bestattungskosten gehört zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten. Auch dann, wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
- Unter gewissen Bedingungen übernehmen einzelne Gemeinden die notwendigsten Kosten für eine «schickliche Bestattung».
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.